Explosionsschutz

Explosionsschutz

Explosionsschutzdokumente und Gefährdungsanalysen gemäß den ATEX-Richtlinien und der GefStoffV

Explosionsschutz und Gefährdungsanalyse im Anlagenbau

Bei uns erhalten Sie die geeignete Komplettlösung

Von der Aufnahme der Verfahrenstechnik

über das Erkennen von Gefährdungen,

Ermittlung vorhandener Zündquellen

und das Einordnen nach Explosionszonen

bis zur Erstellung aller notwendigen/erforderlichen Dokumente,

erarbeiten wir Ihnen eine auf Ihren Betrieb zugeschnittene Lösung.

Was bedeutet das?

Von uns erhalten Sie eine angefertigte Explosionsschutzdokumentation nach den ATEX-Richtlinien 99/92 EG sowie der Gefahrstoffverordnung und einer Gefährdungsanalyse gemäß 2014/34/EU (für Hersteller von Geräten und Anlagen)

Diese verschafft Ihnen den Nachweis über die Ermittlung und Bewertung möglicher Explosionsgefahren und über die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.

Das Explosionsschutzdokument liefert den Beleg darüber, dass alle Explosionsgefahren im Betrieb vollständig erfasst und bewertet, sowie angemessene Schutzvorkehrungen realisiert wurden.

Was ist enthalten im Explosionsschutzdokument?

Formale Vorgaben für den Aufbau der Explosionsschutzdokumentation existieren nicht.

Vielmehr gilt es, alle notwendigen Dokumente und Informationen zusammenzutragen, die dazu beitragen, die Gefahr einer Explosion einzuschätzen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Dazu zählen Gefährdungsbeurteilungen ebenso wie beispielsweise Dokumentationen der eingesetzten Maschinen und Geräte, Fluchtwegpläne und Kennzeichnungen, Betriebsanweisungen oder Pläne zur Gefahrenabwehr.

Folgende Inhalte müssen in einem Explosionsschutzdokument enthalten sein:

  • Vollständige Aufstellung und Bewertung aller Explosionsgefährdungen im Betrieb
  • Darlegung der Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen
  • Ex-Zonenplan: Klassifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen

Befolgung der Mindestanforderungen gemäß Anhang 4 der BetrSichV. Dazu zählen u.a. allgemeine und organisatorische Maßnahmen sowie der Einsatz von Geräten und Schutzsystemen, die für die jeweilige Ex-Zone geeignet sind.

Welche Maßnahmen sind im Explosionsschutzdokument enthalten?

Explosionsschutzmaßnahmen werden in drei Kategorien eingeteilt.

  1. Oberste Priorität haben alle Instrumente, die dazu beitragen, die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre abzuwenden oder so weit wie möglich einzuschränken (Primärer Explosionsschutz).
  2. Im nächsten Schritt sind alle wirksamen Zündquellen zu vermeiden (Sekundärer Explosionsschutz). 
  3. Die Auswirkungen einer möglichen Explosion sind schließlich auf ein unbedenkliches Maß zu reduzieren (tertiärer Explosionsschutz). 

Offenbart das Explosionsschutzdokument, dass eine Schutzmaßnahme allein nicht ausreicht, können mehrere Vorkehrungen kombiniert werden, um einen maximalen Schutz des Arbeitnehmers zu erreichen.

Gerne fertigen wir für Sie ein vollständiges und aussagekräftiges Explosionsschutzdokument, welches den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung sowie den ATEX-Richtlinien entspricht, und erarbeiten ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Ex-Schutz-Konzept.

Die Gefahrstoffverordnung

Die juristische Grundlage für das Explosionsschutzdokument stellt die Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV, dar.

Sie schreibt in Paragraph 6 Abs. 9 eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor.

Im Rahmen dieser Beurteilung sind alle potenziellen Gefährdungen, denen Arbeitnehmer im Zuge ihrer Beschäftigung ausgesetzt sind, systematisch zu erfassen und zu bewerten.

Die Analyse umfasst u.a. die Ermittlung von Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre und vorhandenen Zündquellen sowie die Klassifizierung der Bereiche in Explosionszonen.

Wird im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass die Entwicklung einer explosionsfähigen Atmosphäre und die damit verbundene Gefährdung der Beschäftigten nicht vollständig vermieden werden können, ist die Erstellung einer Explosionsschutzdokumentation durch den Betreiber einer Anlage zwingend vorgeschrieben.

Auszug aus der Gefahrstoffverordnung

§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen:

  • gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden,
  • Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,
  • schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern.

(3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.

(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die

  • Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion minimieren und
  • Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken.

Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.

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